Der Verfassungsgerichtshof hat wieder einmal in der Sache „Ehe für alle“ eine Entscheidung gefällt, die man aus vielen Gründen als Fehlentscheidung ansehen kann: und dies aus juristischer, aus kompetenzrechtlicher, aus moralischer, geschichtstraditioneller und weltanschaulichen Sicht. Er hat damit jedenfalls einem vielerseits propagierten Zeitgeist und einer linkspopulistischen Ausrichtung Rechnung getragen. Es ist ganz einfach traurig, wie tragende Säulen unseres Staatsgefüges brüchig geworden sind und wie hundertjährige fest im Volk verankerte Überzeugungen und Traditionen bedenkenlos aufgegeben werden, wenn dies einem fragwürdigen Zeitgeist entspricht, den eine Minderheit vertritt. Man kann sich heute ganz einfach in der Justiz auf nichts mehr verlassen.
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom Jahr 1811, das hier immer noch gültig ist, definiert die Ehe so: „In dem Ehevertrage erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich gegenseitigen Beistand zu leisten.“
Und das entsprach und entspricht der Rechtsüberzeugung des Volkes und und ist ein Niederschlag von mehr als 1000 Jahren Tradition unseres Rechtslebens und unserer rechtlichen Überzeugungen. Und von diesem rechtlichen Inhalt und dieser Definition gehen auch alle späteren Rechtsquellen aus, in denen von der Ehe gesprochen wird. Damit auch das Bundes-Verfassungsgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention
Also kann nach unserer Rechtsordnung nur bei einer Gemeinschaft zwischen Personen desselben Geschlechts von einer Ehe gesprochen werden. Gleichgeschlechtliche Verbindungen sind daher nach unserem Recht keine Ehe..
Es liegt nicht in der Kompetenz des Verfassungsgerichtshof diese Definition der Ehe außer Kraft zu setzen. Das würde nur dem Verfassungsgesetzgeber zustehen. Allerdings würde der sich damit in Widerspruch zu der Rechtsüberzeugung eines großen Teils der österreichischen Bevölkerung setzen. Nach meiner Rechtsmeinung steht eine neue Definition der Ehe auch dem einfachen Gesetzgeber nicht zu. Also müsste so etwas im Parlament mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden. Es ist traurig, dass der Verfassungsgerichtshof das nicht so sieht.
Der Verfassungsgerichtshof führt in seiner Begründung an, er würde eine Diskriminierung darin sehen, wenn ein Befragter bei der Angabe seines Familienstandes angeben müsste, er lebe in einer Partnerschaft und daher nicht in einer Ehe, weil daraus seine geschlechtliche Orientierung erkennbar sei.Da muss also wohl angenommen werden, dass der Verfassungsgerichtshof es als diskriminierend und als einen Makel ansieht, wenn jemand homosexuell ist. Wo ist da die fortschrittliche zeitgemäße Einstellung des Gerichtshofs zu der heutigen gesellschaftlichen Situation? Im Gegenteil: der Verfassungsgerichtshof wirkt hier auch diskriminierend!
Auch die übereilte Beschlussfassung ist bemerkenswert, wo doch allen bewusst ist, dass der Gerichtshof durch das Ausscheiden von drei Mitgliedern demnächst eine andere weltanschauliche Ausrichtung erhalten kann, wo vielleicht anders entschieden würde.
Also eine in jeder Richtung fragwürdige Entscheidung des Gerichtshofs.