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Abschiebungen sind möglich

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Abschiebungen sind möglich


Abschiebungen von ausreisepflichtigen Asylsuchenden in größerer Zahl waren bisher nicht möglich. Abschiebungen setzen nämlich einen komplizierten, langwierigen bürokratischen Aufwand voraus, weil hierfür eine Absprache zwischen den Behörden des Aufnahmelandes (also Österreichs) und des Heimatlandes Voraussetzung ist. Dazu kommt auch noch ein hoher Kostenaufwand, allein für den Flug mit dem begleitenden Bewachungspersonal. Und auch ist die Zustimmung der Heimatbehörden der Abzuschiebenden nicht immer leicht zu bekommen, weil die Heimatbehörden an der Rückkehr dieser Personen – aus verschiedenen Gründen – oft gar kein Interesse haben. Ein weiterer Punkt ist noch die Identität und lokale Zuständigkeit der Abzuschiebenden, wenn die ohne Dokumente bei uns eingereist sind.

Dementsprechend ist es schon als Erfolg anzusehen, wenn im Einzelfall eine Abschiebung überhaupt gelingt. Und die Abschiebung hier kriminell gewordener Personen bietet noch ein weiteres Problem, wenn denen im Heimatstaat weitere Strafmaßnahmen drohen. Dann wird die Berufung auf die Menschenrechtskonvention die geplante Abschiebung oft unmöglich machen.

Es gibt aber eine Gruppe von ausreisepflichtigen Personen, die der Heimatstaat gerne zurücknehmen würde, und wo auch Abschiebungen in größerer Zahl möglich wären: militärdienstpflichtige junge Männer, die sich dem Militärdienst in ihrem Land durch Flucht ins Ausland entzogen haben.

Dies gilt ganz besonders für Syrer, die vor dem Assad-Regime geflohen sind, um dort nicht Militärdienst leisten zu müssen Diese Leute haben mit den Sturz des Assad-Regimes ihre Aufenthaltsberechtigung und den Asylgrund verloren. Wenn diese Leute der Mehrheitsbevölkerung in Syrien angehören, also Araber islamischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung sind, dann ist ihre Heimreise nach Syrien ganz problemlos. Dann wird ihnen dort keine weitere Benachteiligung gegenüber der dort lebenden Bevölkerung drohen. Und die Heimat braucht alle für den Wiederaufbau, vor allem die jungen Männer. Es gibt da also auch keinen Grund für uns, ihnen weiter Aufenthalt und Unterstützung zu gewähren, wenn sie sich nur dem Militärdienst in ihrer Heimat entziehen wollen.

Und es ist die Aufgabe der Asylbehörden, diesen Assad-Flüchtlingen den Asylstatus abzuerkennen, ihre Ausweisung auszusprechen und Unterstützungsleistungen an sie einzustellen. Wenn dann aber trotzdem eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt, wäre das Abschiebeverfahren einzuleiten.
Peter F. Lang, Wien

Kategorie: Allgemein

Asyl ist ein Provisorium

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Ein Provisorium, ein vorübergehender Zustand.

Wer ins Ausland flüchten muss, weil er zu Hause gefährdet ist, weil die Staatsmacht (!) ihn dort menschenrechtswidrig verfolgt (aus ideologischen oder politischen Gründen) und wer deshalb in einem fremden Staat um vorübergehende Aufnahme ansucht, der wird von der Genfer Flüchtlingskonvention geschützt und dem gewährt diese Konvention die Rechte eines geschützten Flüchtlings.

Armut und Kriegsgefahr, Bürgerkriegswirren und ähnliches hingegen sieht die Konvention nicht als Asylgrund vor. Denn sie berücksichtigt nur Verhältnisse und Zustände, wie sie während des Zweiten Weltkriegs und kurz darnach geherrscht haben. Außerdem geht die Konvention auch davon aus, dass jeder Flüchtling seine Heimat nur widerwillig verlässt, weil er muss, und nicht, weil er will. Andernfalls – wenn er sowieso ausreisen will -, dann wäre er ein Auswanderer und kein Flüchtling.

Die Flüchtlingskonvention geht also davon aus, dass der Flüchtling nur widerwillig, gezwungenermaßen, seine Heimat verlässt, und dies nur für die Zeit, wo ihm dort Verfolgung droht, und dass es andererseits auch dem Aufnahmestaat bewusst ist – und der darnach handelt -, dass der Flüchtling nur auf vorübergehende Zeit im Lande bleiben wird. Der Flüchtling hingegen – so ist die Vorgabe – liebt seine Heimat und dessen Sitten und Bräuche, einschließlich der – meist sogar landesspezifischen- religiösen Verhaltensweisen und Feste und will die möglichst auch unverändert im Aufenthaltsland beibehalten, denn er will ja mit diesen in seine Heimat zurückkehren. Dies im Gegensatz zu Auswanderern – wie die vielen Auswanderer nach den USA beweisen, die sich möglichst rasch an die Bräuchen und Umgangsformen des neuen Heimatlandes anpassen und Teil der einheimischen Bevölkerung werden wollten und wollen.

Konkret gesprochen: Die Flüchtlinge aus Syrien sind – wie sie ja selbst zur Begründung des Asylantrags angegeben haben – vor der befürchteten rechtswidrigen Verfolgung durch das Assad-Regime geflohen. Das Assad-Regime gibt es aber jetzt nicht mehr. Der von ihnen angeführte Asylgrund ist daher weggefallen. Auf diesen Umstand müssten die Asylbehörden in Österreich reagieren.

Tun sie das? Die Frage muss man sich wohl auch in der Öffentlichkeit stellen. Dabei geht es auch um die Stellung unseres Landes als Rechtsstaat. Gilt hier noch Recht und (staatliche) Ordnung?


PS: „Asyl ist ein Provisorium“ – Bitte diesen Satz festhalten!   

Kategorie: Allgemein