Asyl und Einwanderung sind zwei verschiedene Dinge

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Asyl ist Schutz für den, der unrechtmäßig verfolgt wird und dadurch an Leib, Leben und Freiheit bedroht ist. Sobald allerdings die Gefahr – nach Ort und Zeit – nicht oder nicht mehr besteht, erübrigt sich der Schutz, die Schutzbedürftigkeit ist zu Ende und damit auch der Anspruch auf Asyl.

Wichtig ist: „nach Ort und Zeit“. Das steht zwar so nicht in der Flüchtlingskonvention, versteht sich aber aus einer natürlichen Logik. Asyl kann nicht für alle Ewigkeit als Anspruch bestehen. Wenn es die Gefahr bzw. die Gefahrenquelle nicht mehr gibt, wenn die weggefallen ist, dann besteht auch kein Grund mehr auf Schutz vor ihr. Ebenso ist Verfolgung regelmäßig auf einen umgrenzten Bereich, auf ein Herrschaftsgebiet begrenzt, wo die unrechtmäßige Gewalt ausgeübt wird. Außerhalb dieses Gebietes besteht dann logischerweise die Gefahr, die von dieser bestimmten Gefährdungsquelle ausgeht, nicht mehr. Und daher besteht dann auch außerhalb dieses begrenzten Bereichs keine Gefährdung mehr. Sobald ein Schutzsuchender sich somit außerhalb des Gefährdungsbereichs befindet, braucht er nicht weiterreisen, um Schutz zu finden. Er ist schon in Sicherheit. Es sei denn, dass er dort einer neuen Gefahr ausgesetzt ist. Wenn ihm dort allerdings – begründet oder rechtswidrig – Asyl versagt wird, dann entsteht eine neue Situation. Mit neuen Problemen rechtlicher Natur. Dem Asylsuchenden wird man es da wohl zubilligen müssen weiterzuziehen. Sollte er aber dort, wohin er sich zunächst geflüchtet hat, auf Antrag sehr wohl Asyl bekommen können, dann muss man wohl zu der Ansicht kommen, dass ihm, wenn er in ein anderes Land weiterzieht, dort kein nochmaliger Anspruch auf Asyl (nach der Asylkonvention) zusteht („Asyl-Shopping“ ist in der Konvention nicht vorgesehen). Es versteht sich wohl von selbst, dass den asylgewährenden Staaten keine unbillige Last auferlegt werden darf. Allenfalls sind Interessensabwägungen vorzunehmen, auch zwischen den Staaten, die für die Asylgewährung in Frage kommen. Allerdings sollte diesbezüglich noch rechtlich Klarstellung vorgenommen werden.

Natürlich kann der neue Staat einem Asylsuchenden aus eigenem und freiwillig – ohne durch die Flüchtlingskonvention dazu gezwungen zu sein – Asyl und Aufenthalt gewähren, das steht aber dann in seiner souveränen Rechtshoheit.

Von Asyl zu unterscheiden ist Einwanderung. Einwanderung ist zum Unterschied von Asyl auf Dauer ausgelegt. Wer einwandert, will auf Dauer bleiben. Wenn es da um Aufenthaltsbegründung in einem anderen Staat geht, dann erhebt sich hier die Frage der staatlichen Souveränität. Kein Staat kann einen ungeregelten, ungezügelten Zustrom aus dem Ausland zulassen, wenn er im Inneren Chaos und Rechtsunsicherheit oder überhaupt den Verlust der Staatsmacht und Staatsautorität vermeiden will. Deshalb muss jeder souveräne Staat Zuwanderung an Voraussetzungen knüpfen, die er selbst festlegt. Nicht der Migrant bestimmt, ob und wo er einwandern will, sondern die Entscheidung, wer einwandern darf, bestimmt der betreffende Staat bzw. seine Behörden. So jedenfalls sollte es dort sein, wo Recht, Ordnung und Zivilisation herrschen.

Wenn man jetzt allerdings auf die Praxis sieht, die in Österreich, in Deutschland und weitgehend im EU-Bereich gegeben ist, dann stellt man fest: es herrscht weitgehend Chaos, Regellosigkeit und Rechtsunsicherheit. Vor allem wird zwischen Asyl und Einwanderung oft gar nicht unterschieden. Wer als Asylsucher kommt, wird einerseits wie ein Asylant betreut (Prüfverfahren, Grundversorgung), aber dann wie ein mittelloser Einwanderer (mit Integrationsmaßnahmen en suite) dauerversorgt. Asyl wird gewährt, auch wenn die konkrete und persönliche Gefährdung gar nicht nachgewiesen, sondern nur behauptet ist, und für viele wird Schutz und Aufenthalt schon gewährt, wenn sie nur aus einem Land stammen, das unseren zivilisatorischen Standards nicht entspricht.

Und weiters: Selbst wenn festgestellt wird, dass dem Betreffenden kein Aufenthaltsrecht zusteht, gelingt es nicht, ihn zur Ausreise zu veranlassen, weil er nicht freiwillig ausreist, weil der Heimatstaat oder ein Drittstaat, wo er zeitweise Aufenthalt genommen hat, ihn nicht zurücknimmt, weil Identität und Herkunft unklar ist (der Reisepass wurde weggeworfen), weil mit Menschenrechtsgründen argumentiert wird.

Wie gesagt: Chaos, Regellosigkeit und Rechtsunsicherheit. Und was noch als Gipfel der Unsinnigkeiten dazukommt: Österreich und besonders Wien ist attraktiv durch die in Aussicht stehenden Vergünstigungen wie kaum ein anderer Staat, eine andere Stadt weltweit. Und sie ziehen dadurch viele Migranten an, die – berechtigt oder unberechtigt – Asyl beantragen. Und viele, die auch gar keinen Asylgrund haben, bleiben dann auf Dauer hier und verlangen und brauchen staatliche Unterstützung.

Kategorie: Allgemein

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