Die Rechtsstellung von Afghanen und Syrern

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Sie sind nur insofern geschützt, als sie nicht in ein Land abgeschoben werden dürfen, wo ihnen unmenschliche Behandlung oder Schlimmeres drohen würde (aufgrund der EMRK). Ihre Unterbringung und Versorgung regeln aber österreichische Gesetze.

Die Flüchtlingskonvention findet auf sie keine Anwendung, weil sie ja nicht vor Verfolgung geflohen sind, vor Verfolgung, wie sie szt. Juden im Nazi-Staat fürchten mussten. Nein, ihr Fluchtgrund ist ja ein andererer. Nämlich Furcht vor Krieg, Bürgerkrieg und den damit verbundenen Gefahren.

Sie sind daher „Kriegsflüchtlinge“, eigentlich „subsidiär Schutzberechtigte“ und nicht „Konventionsflüchtlinge“, auf die die Flüchtlingskonvention anzuwenden ist

Noch einmal: Für die Unterbringung und Versorgung von Afghanen und Syrern gelten – mit wenigen Ausnahmen – österreichische Gesetze und Vorschriften und nicht die Flüchtlingskonvention (die Flüchtlingskonvention sieht nämlich eine weitgehende Gleichstellung mit Inländern vor).

Es wären daher rechtliche Möglichkeiten gegeben, durch entsprechende neue Gesetze Einreise und Aufenthalt in Österreich für Afghanen und Syrer weniger attraktiv zu machen als es derzeit in der gehandhabten Praxis ist. Man muss nur wollen.

Das alles scheint manchen Politikern und vielen Redakteuren nicht bekannt zu sein.

Kategorie: Allgemein

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