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Wenn Flüchtlinge zu Bettlern werden (Die Flüchtlingskonvention)

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Wer Flüchtling ist, das regelt die internationale Genfer Flüchtlingskonvention. Flüchtling ist demnach, wer in seinem Heimatstaat ungerechtfertigt verfolgt wird. Das betrifft in erster Linie Angehörige religiöser und nationaler Minderheiten und eine Verfolgung durch staatliche oder quasi-staatliche Organe, also durch Polizei oder Milizen. Der Flüchtling hat Anspruch auf Schutz und Versorgung in einem anderen Staat. In EINEM anderen Staat. Auch das regelt die Flüchtlingskonvention. Und diese Konvention ist von der Mehrzahl der Staaten unterzeichnet worden und gilt daher weltweit. Wenn der Flüchtling also in einen Staat kommt, wo die Flüchtlingskonvention gilt, dann hat er dort Anspruch auf Schutz und Versorgung. Und wenn er damit in Sicherheit ist, hat er keinen Anspruch mehr, Gewährung von Schutz und Versorgung von einem weiteren Staat zu verlangen. Er kann also Rechte als Flüchtling nicht danach jederzeit nochmals in einem anderen Staat geltend machen und sich sozusagen seinen Aufenthaltsstaat nach Gutdünken weltweit und zu seinem Vorteil aussuchen. Wenn er aus dem Erstaufnahmestaat weiterreist, dann kommt er – rechtlich gesehen – in ein weiteres Land nicht als Flüchtling, sondern als Bettler. Und meistens wird er die Staatsgrenze dorthin auch noch illegal überqueren. Dieses Drittland kann den ehemaligen Flüchtling natürlich aus humanitären Gründen aufnehmen und ihm Schutz gewähren. Aber der hat dann nicht mehr Anspruch auf die Rechte, die einem Flüchtling nach der Flüchtlingskonvention zustehen. Denn der ehemalige Flüchtling kommt in ein Drittland nicht in der Eigenschaft als Flüchtling (im Sinne der Flüchtlingskonvention), sondern als Bettler. Der Drittstaat muss ihn daher – rechtlich gesehen – auch nicht besser behandeln und versorgen, als er das mit einheimischen Bettlern tut.

So ist also die Regelung der Flüchtlingskonvention, wobei nicht jedes Detail ausdrücklich festgeschrieben ist, sondern es ergibt sich so, wenn man die Konvention entsprechend ihrer Entstehungsgeschichte nach Sinn und Zweck auslegt.

Ein wichtiger Umstand ist allerdings in der Konvention nicht geregelt und diesbezüglich ist sie unvollständig. Nicht geregelt ist, was geschehen soll, wenn ein Staat durch die Aufnahme von zu vielen Flüchtlingen überfordert ist. Eine Weiterverteilung an andere Staaten aus dem Erstaufnahmestaat ist in der Flüchtlingskonvention nicht geregelt. Hier müsste es ergänzende Vereinbarungen zwischen Staaten geben. Solche Vereinbarungen gibt es jedenfalls in der EU. Aber diese sind, wie gesagt, nur anwendbar, wenn ein Flüchtling aus einem Nachbarstaat zur EU in ein angrenzendes EU-Land flüchtet (bzw. wenn das EU-Land der erste Staat auf seiner Fluchtreise ist, wo die Flüchtlingskonvention gilt) .

Eine offene Frage der Konvention ist weiters, wie es zu beurteilen ist, wenn zwischen dem Fluchtland und dem Erstaufnahmeland eine Seegrenze besteht. Dies besonders dann, wenn das Fluchtland auch Landgrenzen zu anderen Staaten hat, in denen die Konvention gilt.

Die Rechtslage, wie hier dargelegt, wird allerdings von jenen, die sie anzuwenden haben oft – sei es absichtlich oder aus Unwissenheit – übersehen. Die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, sind jeden Tag auf den Straßen und an der staatlichen Schuldenbilanz zu sehen.

 

 

Österreich – ein Einwanderungsland?

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Viele wollen das nicht, aber es ist eine Tatsache: Österreich ist zum Einwanderungsland geworden.

Und noch dazu zu einem ganz besonderen Einwanderungsland, fast einmalig in der Welt! Denn alle anderen großen Einwanderungsländer suchen sich aus, wen sie einwandern lassen, wem sie dauernden Aufenthalt geben. Der muss gewisse Voraussetzungen erfüllen. Die erste und wichtigste Voraussetzung ist, er muss selbsterhaltungsfähig sein, muss eine Leistung einbringen, einen Beruf erlernt haben, darf seiner neuen Heimat nicht zur Last fallen. Und die zweite ebenso wichtige Voraussetzung: Er muss seinen Einwanderungsantrag vom Ausland her stellen, damit der geprüft werden kann. Und nur, wenn die Voraussetzungen für die Einwanderung gegeben sind, dann darf er ins Land kommen.

Aber wie sieht es in Österreich aus? Hunderttausend und mehr sind gekommen und weitere kommen immer noch, Leute, die wir nicht gerufen und nicht eingeladen haben. Einige wenige davon (vielleicht 10 %, eher weniger) haben ihr Heimatland verlassen, weil sie dort unrechtmäßigerweise verfolgt wurden (also jene, auf die grundsätzlich die Flüchtlingskonvention anzuwenden ist) und weitere sind gekommen (vielleicht weitere 10 %), die vor Krieg, Bürgerkrieg und Bomben fliehen. Aber die Mehrzahl, die mit der Migrationswelle ins Land gekommen sind und weiter kommen, kommen ohne diese Motivation, also nur, um ihre Lebenssituation zu verbessern.

Allerdings, und das ist entscheidend, für die wenigsten von diesen Leuten sind die Voraussetzungen gegeben, die man von Einwanderern verlangen kann und muss, nämlich, dass sie hier selbsterhaltungsfähig sind und nicht durch die öffentliche Hand, also den österreichischen Steuerzahler, hier voll versorgt werden müssen (es geht um Milliarden-Beträge!).

Und all das ist geschehen und geschieht ohne eindeutig klare rechtliche Verpflichtung, obwohl ständig versucht wird, uns einzureden, dass es so sein muss. Denn keiner von diesen Leuten war verfolgt und in Gefahr, als er an die österreichische Grenze gekommen ist. Alle waren da schon in Sicherheit in einem sicheren Land. Und nach EU-Regeln hätten selbst jene, die seinerzeit als echte Flüchtlinge ihr Heimatland verlassen haben, ihren Asylantrag im ersten EU-Land, in das sie gekommen sind, stellen müssen.

Wenn Österreich diese Leute aufgenommen hat, dann war das eine eigenständige Entscheidung der österreichischen Regierung, sei es aus Überforderung, aus Unkenntnis rechtlicher Abmachungen oder aus humanitärer Gesinnung.

Diese Entscheidung der Regierung kann man gutheißen oder kritisieren. Der Wähler ist aufgefordert, hierüber in der Wahl sein Urteil abzugeben!

Eine zweite Entscheidung, die die Regierung getroffen hat, ist es, für alle, die so gekommen sind, Leistungen zu erbringen (von Grundversorgung bis Mindestsicherung), obwohl es echte Asylfälle und echte Aufnahmeverpflichtung nach der Flüchtlingskonvention kaum gegeben hat und gibt.

Drittens macht die Regierung allen, denen einmal Asyl bewilligt worden ist, die Hoffnung, dass sie auf Dauer hier bleiben dürfen, in dem sie vor allen mit Integrationsmaßnahmen (von Sprachunterricht bis Berufsausbildung) beginnt, die auf einen Daueraufenthalt abzielen. Obwohl Asyl eigentlich zu enden hat, wenn der Asylgrund wegfällt. Also macht die Regierung aus Asylanten Einwanderer. Ob das so in Ordnung ist, auch darüber wird der Wähler in der Wahl befinden!

Viertens, auch das muss erwähnt werden, werden auch jene auf Dauer hier bleiben (jedenfalls 90 von 100), denen Asyl verweigert wird, weil nämlich eine Außerlandesbringung nicht möglich ist.

Fünftens: In der EU haben wir den sogenannten Binnenmarkt, also die Öffnung der Grenzen für freien Waren- und Personenverkehr. Dies bedeutet auch, dass EU-Bürger aus Ländern mit niedrigen Löhnen (und Sozialleistungen) und hoher Arbeitslosigkeit in Länder auswandern können, wo höhere Löhne gezahlt werden. Das bedeutet dann den Import von Arbeitslosigkeit in die reicheren Länder und die Entlastung der ärmeren Länder. Aus diesem Grund sind Hunderttausende EU-Bürger aus osteuropäischen EU-Ländern nach Österreich gekommen und haben hier Arbeit und Heimat gefunden und haben dabei auch oft Österreicher vom Arbeitsplatz verdrängt, weil sie für den Arbeitgeber billiger waren. All das ist uns durch die EU-Verträge vorgegeben.

Insgesamt also eine total verfahrene Situation. Allerdings stehen Wahlen bevor. Es wird danach eine neue und wahrscheinlich anders zusammengesetzte Regierung geben. Auch eine große Reform in der EU wird immer wieder angekündigt. Hoffen wir, dass die Dinge dann eine Wendung zum Besseren nehmen!