Wer Flüchtling ist, das regelt die internationale Genfer Flüchtlingskonvention. Flüchtling ist demnach, wer in seinem Heimatstaat ungerechtfertigt verfolgt wird. Das betrifft in erster Linie Angehörige religiöser und nationaler Minderheiten und eine Verfolgung durch staatliche oder quasi-staatliche Organe, also durch Polizei oder Milizen. Der Flüchtling hat Anspruch auf Schutz und Versorgung in einem anderen Staat. In EINEM anderen Staat. Auch das regelt die Flüchtlingskonvention. Und diese Konvention ist von der Mehrzahl der Staaten unterzeichnet worden und gilt daher weltweit. Wenn der Flüchtling also in einen Staat kommt, wo die Flüchtlingskonvention gilt, dann hat er dort Anspruch auf Schutz und Versorgung. Und wenn er damit in Sicherheit ist, hat er keinen Anspruch mehr, Gewährung von Schutz und Versorgung von einem weiteren Staat zu verlangen. Er kann also Rechte als Flüchtling nicht danach jederzeit nochmals in einem anderen Staat geltend machen und sich sozusagen seinen Aufenthaltsstaat nach Gutdünken weltweit und zu seinem Vorteil aussuchen. Wenn er aus dem Erstaufnahmestaat weiterreist, dann kommt er – rechtlich gesehen – in ein weiteres Land nicht als Flüchtling, sondern als Bettler. Und meistens wird er die Staatsgrenze dorthin auch noch illegal überqueren. Dieses Drittland kann den ehemaligen Flüchtling natürlich aus humanitären Gründen aufnehmen und ihm Schutz gewähren. Aber der hat dann nicht mehr Anspruch auf die Rechte, die einem Flüchtling nach der Flüchtlingskonvention zustehen. Denn der ehemalige Flüchtling kommt in ein Drittland nicht in der Eigenschaft als Flüchtling (im Sinne der Flüchtlingskonvention), sondern als Bettler. Der Drittstaat muss ihn daher – rechtlich gesehen – auch nicht besser behandeln und versorgen, als er das mit einheimischen Bettlern tut.
So ist also die Regelung der Flüchtlingskonvention, wobei nicht jedes Detail ausdrücklich festgeschrieben ist, sondern es ergibt sich so, wenn man die Konvention entsprechend ihrer Entstehungsgeschichte nach Sinn und Zweck auslegt.
Ein wichtiger Umstand ist allerdings in der Konvention nicht geregelt und diesbezüglich ist sie unvollständig. Nicht geregelt ist, was geschehen soll, wenn ein Staat durch die Aufnahme von zu vielen Flüchtlingen überfordert ist. Eine Weiterverteilung an andere Staaten aus dem Erstaufnahmestaat ist in der Flüchtlingskonvention nicht geregelt. Hier müsste es ergänzende Vereinbarungen zwischen Staaten geben. Solche Vereinbarungen gibt es jedenfalls in der EU. Aber diese sind, wie gesagt, nur anwendbar, wenn ein Flüchtling aus einem Nachbarstaat zur EU in ein angrenzendes EU-Land flüchtet (bzw. wenn das EU-Land der erste Staat auf seiner Fluchtreise ist, wo die Flüchtlingskonvention gilt) .
Eine offene Frage der Konvention ist weiters, wie es zu beurteilen ist, wenn zwischen dem Fluchtland und dem Erstaufnahmeland eine Seegrenze besteht. Dies besonders dann, wenn das Fluchtland auch Landgrenzen zu anderen Staaten hat, in denen die Konvention gilt.
Die Rechtslage, wie hier dargelegt, wird allerdings von jenen, die sie anzuwenden haben oft – sei es absichtlich oder aus Unwissenheit – übersehen. Die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, sind jeden Tag auf den Straßen und an der staatlichen Schuldenbilanz zu sehen.