Archiv für den Monat: Juli 2025

Der Fonds Soziales Wien

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Der Fonds Soziales Wien verfügt über 2.800.000.000 Euro, und das möglicherweise verfassungswidrig. So viel Geld bekommt der Fonds Soziales Wien nämlich aus dem Wiener Stadtbudget „zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke“ dieses Jahr (2025).

2,8 Milliarden, das heißt z.B. für 100.000 Leute je 28.000 Euro oder für 200.000 Leute je 14.000 Euro.

Wer sind diese Leute ? (bei weitem nicht nur Inländer!) Wer kontrolliert da ? Wer hat da Einblick?(jedenfalls nicht die Öffentlichkeit, die Steuerzahler, die die Mittel aufbringen!)

Der Fonds Soziales Wien (FSW), der soeben seinen Jahresbericht für 2024 vorgelegt hat, ist ein im Jahr 2000 nach den Bestimmungen des Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes geschaffener Fonds der Stadt Wien. Er ist privatwirtschaftlich organisiert, übt seine Tätigkeit aufgrund eines eigenen Statuts aus und dient nach Eigendefinition „der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke“, und die sind damit aus der ordentlichen Stadtverwaltung ausgelagert. Für seine Tätigkeit gilt natürlich als privatrechtliche Einrichtung, dass Außenstehende keinen Einblick haben und (hier) bekommen, besonders natürlich was persönliche Daten anlangt, etwa über Nutznießer. Auch der Wiener Landtag und seine Fraktionen haben daher kaum Einblick und Kontrolle.

Kann man so mit öffentlichen Geldern, Steuergeldern, in solcher Höhe ohne genaue gesetzliche Regelung der Vorgangsweise und ohne umfassende Kontrolle durch staatliche Kontrollorgane umgehen? Oder sollte nicht auch hier in Wien das Wohlfahrtswesen nach den Regeln der ordentlichen staatlichen Verwaltung mit entsprechender Kontrolle ablaufen? Schließlich geht es um öffentliche Gelder, und das in enormer Höhe! Wozu gibt es auch die Opposition im Wiener Landtag?

Dazu juristische Ausführungen:

1. Punkt: Öffentliche Gelder, Steuergelder, sind – ein Grundprinzip eines demokratischen Staates – grundsätzlich nur für die Finanzierung der Durchführung staatlicher Aufgaben vorgesehen. Und dieser Aufgabenvollzug darf nur auf Grund der Gesetze vorgenommen werden (Art. 18 B-VG). Das heißt im konkreten Fall, dass ein Statut nicht genügt, um die Aktivitäten des FSW zu regeln, nein, es hätte eines eigenen (Landes-)Gesetzes bedurft. Erste Verfassungswidrigkeit (Art. 18 B-VG).

2. Punkt: Auch das Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, auf Grund dessen der Fonds Soziales Wien eingerichtet wurde und sich ein Statut gegeben hat, dürfte verfassungswidrig sein. Denn der Wiener Landtag dürfte verfassungsrechtlich zur Erlassung eines Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes gar nicht zuständig sein, weil hierfür die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gegeben ist (siehe B-VG: Art. 10 Ziffer 4: Bundessache ist die Gesetzgebung für Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens). Zweite . Verfassungswidrigkeit (Art. 10 Z. 4 B-VG).

Man kann sich denken, aus welchem Grund die rote Wiener Stadtregierung die Konstruktion eines privatrechtlichen Fonds gewählt hat. Da bleibt alles schön „unter der Tuchent“ und die Genossen können entscheiden. Damit machen sie „ihre“ Politik.

Meiner Ansicht nach wäre es daher mittels eines Antrags an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung des Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes zu prüfen, ob das Sozialwesen in Wien gesetzes- und verfassungskonform eingerichtet ist.

Und was Flüchtlingshilfe und -betreuung anlangt (die ja auch für den FSW ein zentraler Punkt der Tätigkeit ist), so gibt es in Wien noch eine ausgedehnte Tätigkeit von Hilfsorganisationen, „gemeinnützigen“ NGOs, Vereinen und Stiftungen, die Subventionen und Förderungen erhalten. Dazu gehören unter anderem die Caritas mit einem Budget von 1.300 Millionen, die Diakonie mit 480 Millionen und das „Hilfswerk“ mit 305 Millionen, die alle und viele andere zu einem guten Teil aus dem Wiener Gemeindebudget finanziert werden.

Und natürlich werden Flüchtlinge, Migranten, Asylsuchende auch aus dem Wiener Stadtbudget direkt finanziert (Mindestsicherung, Grundversorgung).

Allgemein werden diese Leute besser mit wohnungen auf Kosten des Steuerzahlers versorgt als die einheimischen wien.

Und es geht um Milliarden und Abermilliarden, allein aus dem Wiener Stadtbudget. Gelder, die dann für die Wohn-, Gesundheits-, Alten- und Schulversorgung der einheimischen Wiener fehlen und die sich in hohen Preisen und Gebühren der städtischen Unternehmungen niederschlagen (von Müll-, Wasser-, Parkgebühren bis zu Strom- und Gaspreis und Fernheizung).   

Wien – das Schlaraffenland der Zuzügler !

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Die staatliche Finanzierung von NGOs: verfassungsrechtliche Grenzen

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 NGOs bzw. gemeinnützige Vereine werden in wachsendem Ausmaß aus öffentlichen Geldern finanziert, damit sie Aufgaben übernehmen, die in staatlichem Interesse liegen bzw. überhaupt staatlichen Zielen dienen. Die entsprechenden Aufgaben werden demnach aus der öffentlichen Verwaltung herausgenommen, ausgelagert, und privatrechtlichen Institutionen übertragen.

Hierbei bleibt meistens ungeprüft, inwieweit das überhaupt aufgrund unserer Verfassung (des B-VG) zulässig ist. Öffentliche Gelder, Steuergelder, sind – ein Grundprinzip eines demokratischen Staates – grundsätzlich nur für die Finanzierung der Durchführung staatlicher Aufgaben vorgesehen. Nur wegen dieses Verwendungszweckes besteht überhaupt die Verpflichtung der Steuerzahler, Steuern und Abgaben zu entrichten. Und dann darf der Vollzug staatlicher Aufgaben nur auf Grund der Gesetze vorgenommen werden (Art. 18 B-VG).

Dementsprechend wurde in der Vergangenheit, wenn staatliche Aufgaben ausgelagert wurden, dies in Form eigener Gesetze vorgenommen und es wurden dafür sogenannte Körperschaften öffentlichen Rechtes geschaffen, deren Einrichtung und deren Aufgabenvollzug, z.T. auch Mittelbeschaffung,  dann mittels jeweils eigener Gesetze der Verfassung entsprechend geregelt wurde.

In weiterer Folge wurden sowohl öffentliche Körperschaften, z.B. Gemeinden, aber auch privatrechtliche Institutionen, Vereine und Stiftungen, mit finanziellen Zuschüssen, Subventionen und Förderungen, aus öffentlichen Budgets bedacht, um ihre bereits aus eigenen Quellen finanzierte und  im Staatsinteresse gelegene Tätigkeit ausweiten zu können. Dabei handelte es sich um Institutionen, die z.B. als Vereine hauptsächlich von Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanziert wurden oder aus Stiftungen von einem aus privater Quelle stammenden Vermögen.

Etwas anderes ist es aber, wenn private Institutionen, Vereine, Stiftungen etc.,  ausschließlich oder fast ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanziert und oft sogar überhaupt erst gegründet werden, um aus öffentlichen Geldern finanziert zu werden. Und da geht es dann nicht um staatliche Zuschüsse für hauptsächlich privat finanzierte Einrichtungen, sondern um weit überwiegende oder gänzliche staatliche Finanzierung. Und hier ist dann oft der Zweck der staatlichen Förderung klar: Man  will gezielt den Beschränkungen entgehen, die gesetzlich für die staatliche Ausgabentätigkeit bestehen (vor allem den Grundsätzen von Sparsamkeit und Kontrolle).

Diese Zweckbestimmung widerspricht den Grundsätzen der Verfassung, weil dem verfassungsrechtlichen Grundsatz widersprochen wird, dass die gesamte staatliche (= staatlich finanzierte) Verwaltung (Tätigkeitsbereich vor allem nach dem Zuständigkeitskatalog des B-VG, Art. 10 bis 15) nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf.

Die auf diesem Gebiet in letzter Zeit in steigendem Ausmaß vorgenommenen Missachtung der einschlägigen verfassungsrechtlichen Beschränkungen hat nicht nur zu einem fast unüberschaubaren Anwachsen von NGOs und gemeinnütziger Vereine geführt (derzeit rund 900), sondern auch zu einer mehr und mehr unkontrollierbaren und unkontrollierten Ausgabe staatlicher Finanzmittel und natürlich demgemäß zu einer Mitschuld an der Überforderung der staatlichen Budgets und der wachsenden Staatsverschuldung. Wenn auf diesem Gebiet keine grundsätzliche Kehrtwendung geschieht – bisher herrscht da ja das Schweigen im Walde – , wird wohl eine Budgetsanierung und eine Staatsschuldenreduzierung sehr, sehr lange auf sich warten lassen.

Von der Bewahrung des Status des Staates Österreich als Rechtsstaat erst gar nicht zu reden.

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Staatsaufgaben ausgelagert: wie der Staat „zerfließt“

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Eigentlich sind das doch Staatsaufgaben: Gesundheitswesen, Bau und Erhalt von Krankenhäusern,   Rehab, Altersbetreuung, Sozialhilfemaßnahmen, Fürsorgewesen, Bau und Erhalt von Schulen,, Fürsorge- und Fördermaßnamen für Kinder und Jugendliche, Unterstützung und Hilfe für Migranten und Flüchtlinge, finanzielle Förderung und Sponsionstätigkeit in vielen weiteren Bereichen.

Oft aber wird das ausgelagert und werden staatliche Gelder dafür an sogenannte NGOs, „gemeinnützige Vereine“ (ihre Zahl beläuft sich auf rund 900),  ausgeschüttet, ohne dass für diese Institutionen jeweils einzeln gesetzlich geregelt wird, wie sie bei der Verwaltung der staatlichen Gelder vorzugehen haben. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Vorgangsweise, denn die gesamte staatliche (= staatlich finanzierte) Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden (Art. 18 B-VG). Natürlich wird auch – und zurecht, richtigerweise – in Einzelfällen mit einem Gesetz geregelt, wie diese staatlichen Aufgaben zu erfüllen sind und wie die entsprechende Institution vorzugehen hat, z.B. im Gesundheitswesen.

Und dass das Meiste davon Staatsaufgaben sind, wird ja schon dadurch anerkannt, dass diese Tätigkeit der NGOs weitgehend, wenn nicht gar fast ausschließlich, durch staatliche Gelder finanziert wird. Faktum ist jedenfalls, dass mehr und mehr der im Rahmen der Hoheitsverwaltung des Staates eingehobenen Gelder an privatrechtlich organisierte Institutionen weitergegeben wird, die diese Gelder nicht nach den für die staatliche Verwaltung geltenden Richtlinien (z.B. gemäß Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit,  Zweckmäßigkeit) verwenden und zu einem guten Teil nach eigenen Vorgaben an Private weitergeben.

Staatsaufgaben werden so vom Staat (Bund und Länder) abgegeben, ohne dass allerdings die Zahl der Staatsorgane (Regierung, Volksvertretung, Beamte) entsprechend reduziert wird. Und Konzept, Koordinierung, Überblick und Kontrolle des Vollzugs der entsprechenden staatlichen Aufgaben leiden da natürlich. Kein Wunder, dass nach Parkinsons Gesetz die Aufgaben und damit die Ausgaben dafür weg von den eigentlichen staatlichen Behörden ständig ausgeweitet werden und der Staat und die Staatstätigkeit dadurch zu einem weiten Bereich von „Akteuren“ „zerfließt“. Was bleibt da noch den Staatsorganen, wenn ihnen alles so entgleitet?

Natürlich – man sollte nicht naiv sein – steckt da Absicht dahinter.

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