Asyl und Einwanderung muss unterschieden werden:
Asylsuchende sind Personen, die vor einer Gefahr in ihrer Heimat fliehen, die aber grundsätzlich in ihre Heimat zurückkehren wollen, wenn die Gefahr vorüber ist (also z.B. der Kriegszustand beendet ist oder ein die Menschenrechte missachtendes Regime gestürzt ist). Sie suchen Schutz nur für die Zeitdauer, wo sie dort einer Gefahr ausgesetzt wären.
Sobald die Gefahr vorbei ist, will der wirklich schutzsuchende Asylant in sein Heimatland zurückkehren. Das unterscheidet ihn vom Zuwanderer und Sozialmigrant.
Und deshalb erhalten Personen, deren Asylantrag positiv entschieden wurde (Asylberechtigte) ein Aufenthaltsrecht, vorerst nur befristet für drei Jahre. D muss danngeprüft werden, ob die Voraussetzungen defür noch weiter vorliegen. Wen dem so ist, dann wird provisorisch zunächst ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erteilt.. Aber wenn es dann im weiteren Verlauf im Herkunftsstaat der/des Asylberechtigten zu einer dauerhaften positiven Veränderung der Verhältnisse kommt oder wenn er/sie wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wird , so ist ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und der Status als Asylberechtigte/r mit Bescheid abzuerkennen. Er/Sie hat dann das Land zu verlassen.
Das ist die geltende Rechtslage, und nichts anderes als das bedeutet es, wenn von REMIGRATION geredet wird.
Das ist geltendes Recht, das aber in der Praxis oft so nicht vollzogen wird. Das muss sich ändern!