Gilt die Flüchtlingskonvention noch?

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Oder gilt, was der Europäische Gerichtshof (EuGH), das oberste Gericht der EU, als Quasi-Gesetzgeber verordnet?  

Jetzt hat dieser EuGH beschlossen, dass allen Frauen aus Afghanistan ungeschauterweise sofort Asyl zugewähren ist, wo immer und wann  immer sie in der EU darum ansuchen. Weiter braucht demnach gar nicht mehr geprüft zu werden.

Nun ist nicht zu bestreiten, dass Frauen derzeit in Afghanistan schwer benachteiligt sind und unterdrückt werden. Wer allerdings eine den landesüblichen Gepflogenheiten entsprechende Lebensweise führt, ist deshalb dort nicht an Leib und Leben gefährdet. Das heißt wohl auch, dass er bzw. sie nicht menschenrechtswidrig „verfolgt“ wird. Und nach der Flüchtlingskonvention ist aber die menschenrechtswirdrige „Verfolgung“ der einzige Grund, aus dem Asyl zuerkannt werden muss.

Der EuGH geht hier, wie auch sonst, in seiner Großzügigkeit für die Asylgewährung also weit in seiner Interpretation der Flüchtlingskonvention über das  vernünftige und verträgliche Maß hinaus. Und weiters macht er es sich offensichtlich zum Prinzip, dass ein an sich Asylberechtigter sich das Land aussuchen kann, wo er um Asyl ansucht. Er muss nicht das erste oder ein seiner Heimat näher liegendes Land dafür aussuchen, sondern kann auf der Suche die halbe Welt durchreisen. Nach dem Prinzip : Wer einmal (in der Heimat) asylberechtigt ist, der bleibt  immer und überall asylberechtigt (für seine ganze Lebensdauer, es sei denn, dass er freiwillig in die Heimat zurückkehrt). 

So steht das allerdings nicht in der Flüchtlingskonvention. Und es kann so auch nicht den Intentionen dieser Konvention entsprechen. Hier geht es um eine weitgehende ,-  wie viele meinen – überdehnte Auslegung des Textes der Konvention. Die Auslegung sollte vielmehr berücksichtigen, dass eine Abwägung stattfinden muss zwischen der Ausnahmesituation, in der sich der Flüchtling befindet, und der Ausnahmesituation, in die Aufnahmeländer geraten können. Die Flüchtlingskonvention sieht ja auch ausdrücklich vor, dass die Flüchtlinge sich so verhalten müssen, dass sie möglichst wenig zur Last fallen. Und in Ländern fremder Kultur fallen sie in der Regel mehr zur Last als in den Ländern der eigenen Kultur und Religion.

Damit sei gesagt: Man muss nicht alles schlucken, was am EuGH in überbordender Humanität für richtig befunden wird. Denn Gerichte sind nun einmal keine Gesetzgeber und haben nur über Einzelfälle zu entscheiden.

Kategorie: Allgemein

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