seitdem die Omikron-Variante des Virus bei uns grassiert, denn der Wirkungsgrad der vorhandenen Impfstoffe ist zu gering, um sie als angemessene Mittel zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie anzusehen. Außerdem gibt es gelindere Mittel, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und das wahrscheinlich mit einer größeren Erfolgsaussicht, nämlich die Abstandsregel und eine allgemeine Maskentragepflicht (mit gerechtfertigten Ausnahmen).
Solche Ausnahmen für die Maskentragepflicht könnten sein:
– Kontakt nur mit den eigenen Haushaltsangehörigen
– Abstand zu allen anderen Personen von einem Meter im Freien und von eineinhalb Metern in geschlossenen Räumen
– Aufenthalt in einem geschlossenem Raum, wo alle Personen negativ getestet sind
Das würde z.B. bei einem Skiurlaub bedeuten: Maskentragen beim Lift und in der Gondel, aber nicht dann bei der Abfahrt,
und auf der Straße: Maskentragen beim Zusammenstehen mit anderen, bei Aufmärschen und in belebten Geschäftsstraßen (in der Fußgängerzone), nicht aber bei normalem Aufenthalt, wenn auf Abstand geachtet wird.
Unter solchen Umständen würde die Einführung einer Impfpflicht einen Justamentstandpunkt darstellen, der mit dem Verfassungsrecht in Widerspruch stünde. Über Protestdemonstrationen in diesem Fall und andere Reaktionen von Seiten der Bevölkerung (von Verfassungsbeschwerden bis Volksbegehren und Zuwiderhandeln) würde man sich da nicht zu wundern brauchen.
Die Regierung, die Regierungsparteien ÖVP und Grüne, sind aufgerufen, Verfassung und Bürgerrechte zu berücksichtigen, auch schon zu einer Zeit, wo die andernfalls zu erwartenden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch nicht vorliegen!