ABSAGE der IMPFPFLICHT – unter welchen Voraussetzungen?

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Es ist unbestritten – so die Rechtslage -, dass eine Impfpflicht nur als letztes Mittel,
also als ultima ratio, eingeführt werden darf, wenn es andere, „gelindere“
Maßnahmen nicht gibt, die denselben Zweck, hier also die Eindämmung der
Corona-Pandemie, erreichen könnten.

Gelindere Maßnahmen sind zweifelsfrei Impfungen auf freiwilliger Basis. Derzeit liegt der Anteil der Geimpften an der Gesamtbevölkerung bei rund 70%. Als immunisiert gelten auch Genesene, das sind nach den Schätzungen der Experten (da gibt es eine hohe Dunkelziffer) rund eine Million Personen in Österreich, also rund 10%. Wenn jetzt die Impfungen auch für Kinder, hinunter bis zu einem Alter von fünf Jahren, offiziell zugelassen werden, dann kommen zum geschützten Personenkreis weitere 5% dazu. Wir haben dann einen geschützten Personenkreis von insgesamt rund 85% der Bevölkerung.

Und diesbezüglich gibt es die Expertenmeinung, dass bei einer Durchimpfungsrate von 85% bzw. einer Rate von 85% an geschützten Personen die Covid-19.Pandemie schon unter Kontrolle ist, so dass in einem solchen Fall – wenn noch dazu die Fallzahlen massiv zurückgehen –  die Fortsetzung der normalen Schutzmaßnahmen – Kontaktbeschränkungen, Maskentragen, Tests, Kontrolle von Grenzübertritten – ausreichen, um auf absehbare Sicht – etwa zwei bis drei Jahre – eine massive Eindämmung der Covid-19-Pandemie zu erreichen. Die Verhängung einer allgemeinen  Impfpflicht mit den nicht vollständig erprobten und zugelassenen Covid-19-Impfstoffen kann unter solchen Umständen nicht als angemessen und unabweislich notwendig angesehen werden. Demgemäß wäre eine solche Maßnahme gesetz- bzw. verfassungswidrig.

Andere Gründe, die gegen die Verhängung einer allgemeinen Impfpflicht für die Impfung mit einem nicht voll erprobten und zugelassenen Impfstoff sprechen, bleiben hier, in diesem Zusammenhang, zunächst unerwähnt.

Kategorie: Allgemein

1 Kommentar zu “ABSAGE der IMPFPFLICHT – unter welchen Voraussetzungen?

  1. Auch wenn man die angenommenen Zahlen als richtig ansieht, stimmt die Rechnung nicht. Man kann nämlich nicht davon ausgehen, dass die 10% Genesenen allesamt ungeimpft sind. Man müsste sie anteilig auf die Gesamtbevölkerung umlegen, so dass nur 30% der 10% Genesenen auch ungeimpft sind und daher aus dieser Gruppe nur weitere 3% dem geschützten Personenkreis hinzuschlagen.

    Wenn sich bis Februar allerdings genügend Menschen ‚freiwillig‘ impfen lassen, kann es tatsächlich sein, dass die geplante Impfpflicht dann (weil unverhältnismäßig) grundrechts- und damit verfassungswidrig wäre.

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